Rechtsprechung
BFH, 11.08.1993 - X R 66/91 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 7 b, § 34 f Abs. 1
- Wolters Kluwer
Steuertarif - Baukindergeld
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 7b § 34f Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 172, 89
- BB 1993, 2219
- DB 1993, 2213
- BStBl II 1993, 873
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 31.10.1991 - X R 9/91
Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG bei Nutzung einer außerhalb des Ortes des …
Auszug aus BFH, 11.08.1993 - X R 66/91
Dieses Tatbestandsmerkmal weist darauf hin, daß für die Förderung nicht nur die durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern geminderte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern auch der durch die Kinder erhöhte Wohnraumbedarf zweckbestimmend ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1989 IX R 45/88, BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776; vom 21. November 1989 IX R 56/88, BFHE 159, 146, BStBl II 1990, 216; vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241). - BFH, 21.11.1989 - IX R 56/88
Steuerermäßigung nach § 34f EStG nur für Kinder i. S. des § 32 EStG
Auszug aus BFH, 11.08.1993 - X R 66/91
Dieses Tatbestandsmerkmal weist darauf hin, daß für die Förderung nicht nur die durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern geminderte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern auch der durch die Kinder erhöhte Wohnraumbedarf zweckbestimmend ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1989 IX R 45/88, BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776; vom 21. November 1989 IX R 56/88, BFHE 159, 146, BStBl II 1990, 216; vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241). - BFH, 14.03.1989 - IX R 45/88
Steuerermäßigung nach § 34 f EStG in der vor Inkrafttreten des WohneigFG …
Auszug aus BFH, 11.08.1993 - X R 66/91
Dieses Tatbestandsmerkmal weist darauf hin, daß für die Förderung nicht nur die durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern geminderte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern auch der durch die Kinder erhöhte Wohnraumbedarf zweckbestimmend ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1989 IX R 45/88, BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776; vom 21. November 1989 IX R 56/88, BFHE 159, 146, BStBl II 1990, 216; vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241).
- BFH, 27.07.2000 - X R 135/97
Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 EStG
b) Nach dem zu § 34f Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7b EStG ergangenen Senatsurteil vom 11. August 1993 X R 66/91 (BFHE 172, 89, BStBl II 1993, 873) beginnt bei Erwerb eines begünstigten Objekts der "für die erhöhten Absetzungen maßgebende Begünstigungszeitraum" erst mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.Das zeigt, dass für die Förderung nicht nur die durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern geminderte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern auch der erhöhte Wohnraumbedarf durch die Kinder zweckbestimmend ist (BFH in BFHE 172, 89, BStBl II 1993, 873, m.w.N.); Steuerpflichtigen mit Kindern soll ein zusätzlicher Anreiz zum Erwerb von Wohneigentum gegeben werden (Senatsurteil vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241, m.w.N.).
- BFH, 25.01.1995 - X R 37/94
Kein Baukindergeld, sondern erhöhter Ausbildungsfreibetrag, wenn Kind in der nach …
Dieser beginnt, auch wenn die Kläger für das Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme des § 10e Abs. 1 EStG bereits den vollen Abzugsbetrag erhalten, erst in dem Zeitpunkt, in dem sie die angeschaffte Wohnung erstmals zu eigenen Wohnzwecken nutzen und demnach zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrags berechtigt sind (BFH-Urteil vom 11. August 1993 X R 66/91, BFHE 172, 89, BStBl II 1993, 873). - BFH, 23.07.1997 - X R 121/94
Objektbeschränkung für Eigenheimzulage bei Ehegatten
Der Sohn hat aber im maßgebenden Begünstigungszeitraum für die Erdgeschoßwohnung nicht mehr zum Haushalt der Kläger gehört, sondern in der Obergeschoßwohnung einen eigenen Haushalt geführt (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. August 1993 X R 66/91, BFHE 172, 89, BStBl II 1993, 873). - FG Rheinland-Pfalz, 12.09.1995 - 2 K 2905/93 Der Beklagte beruft sich auf das Urteil des BFH vom 11. August 1993 (BStBl 1993 II, S. 873).